Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorbemerkung

Der Erfüllung unserer Makleraufträge widmen wir uns mit größter Sorgfalt und in Wahrnehmung der Interessen unserer Auftraggeber. Die Firma Hahn Immobilien GmbH führt als Makler eine entgeltliche Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit für seine Kunden aus. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff BGB, der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit unseren Auftraggebern legen wir zusätzlich die hier abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie geben die wichtigsten Regeln für den Maklervertrag wieder.

§ 1 Vertraulichkeit

Die durch die Hahn Immobilien GmbH übermittelten Informationen einschließlich der Objekt- sowie Interessentennachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden als Empfänger bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise, Objektinformationen und Interessentennachweise ohne ausdrückliche Zustimmung der Hahn Immobilien GmbH, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.

Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler Schadensersatz in Höhe der mit ihm vereinbarten Provision zu entrichten. Bei Vertragsschluss durch wirtschaftlich oder rechtlich verbundene Unternehmen oder Personen bzw. Familienangehörige des Empfängers wird die Angebotsweitergabe angenommen.

§ 2 Maklerprovision

Der Kunde der Hahn Immobilien GmbH verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Hahn Immobilien GmbH vermittelten oder nachgewiesenen Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Beteiligungsvertrag usw.) eine im Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen. Dieser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder auch bei sogenannten Ersatzgeschäften. Die Maklerprovision ist mit der Beurkundung des Hauptvertrages fällig.

Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises (inkl. gestzl. MwSt.) zu zahlen. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das gilt dann nicht im Verhältnis zum Käufer, wenn die Hahn Immobilien GmbH als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers tätig ist und keinen Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten abschließt.

Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller, – sofern nichts anderes vereinbart ist – eine Provision in Höhe von 2,38 Monatsmieten (inkl. gestzl. MwSt.) zu zahlen. Durch die Neufassung des WoVermG wird üblicherweise der Vermieter der Auftraggeber der Hahn Immobilien GmbH sein. Sollte es in Ausnahmefällen zum Abschluss eines Suchauftrages in Textform mit dem Mieter als Auftraggeber der Hahn Immobilien GmbH kommen und wurde die Hahn Immobilien GmbH nicht auch vom Eigentümer, der anzumietenden Immobilie beauftragt, beträgt die Provision des Mieters 2,38 Monatsmieten (inkl. gestzl. MwSt.).

Im Falle einer gewerblichen Vermietung – sofern nichts anderes vereinbart ist – beträgt die Provision 3,57 Monatskaltmieten (inkl. gestzl. MwSt.). Diese Provision wird vom Mieter erhoben, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 3 Fälligkeit der Provisionszahlung

Die Provision wird mit Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Honoraranspruch ausgleicht.

§ 4 Doppeltätigkeit

Die Hahn Immobilien GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages für eine wohnwirtschaftlich genutzte Immobilie darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

§ 5 Eigentümerangaben

Die Firma Hahn Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Eigentümer bzw. von einem vom Eigentümer beauftragten Dritten stammen und von ihm, der Hahn Immobilien GmbH, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Hahn Immobilien GmbH, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Gewähr oder Haftung.

§ 6 Haftungsbegrenzung

Die Firma Hahn Immobilien GmbH schränkt ihre Haftung nach folgenden Regelungen ein:

Alle unterbreiteten Angebote der Firma Hahn Immobilien GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf ist nicht ausgeschlossen.

Die Haftung der Hahn Immobilien GmbH wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Schaden an Leben, Körper und Gesundheit erleidet. Eine Haftung für die Leistungen Dritter wird nicht übernommen.

Die Hahn Immobilien GmbH überprüft die Bonität der nachgewiesenen/vermittelten Partei nicht und übernehmen deshalb auch keine Haftung dafür.

§ 7 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 8 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Hahn Immobilien GmbH vereinbart.

§ 9 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Diese gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.