Das Bestellerprinzip

Was ist das? Wir erklären es Ihnen!

Das Bestellerprinzip bei Kauf / Verkauf und Vermietung

Das Bestellerprinzip ist eine wichtige Regelung, die den Immobilienmarkt in Deutschland maßgeblich beeinflusst. Beim Kauf bzw. Verkauf und der Vermietung von Einfamilienhäusern und Wohnungen über einen Makler gilt seit Ende 2020 ein Gesetz, das umgangssprachlich “Bestellerprinzip” genannt wird. Bereits 2015 ist das Bestellerprinzip für wohnwirtschaftliche Vermietungen eingeführt worden. Die Regelungen dienen dazu, Käufer als auch Mieter finanziell zu entlasten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Bestellerprinzip beim Kauf und Verkauf anders funktioniert als bei der Vermietung. Im Folgenden geben wir einen Überblick darüber, wann und für wen das Bestellerprinzip gilt.

Bestellerprinzip beim Kauf und Verkauf

Das Wichtigste im Überblick

Das Bestellerprinzip für den Erwerb von Wohneigentum ist in den §§ 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Hier das Wichtigste im Überblick:

  • Seit dem 23. Dezember 2020 ist das “Gesetz über die Verteilung der
    Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und
    Einfamilienhäuser” in Kraft, das die rechtliche Grundlage für das
    Bestellerprinzip beim Kauf und Verkauf bildet.
  • Keine provisionsfreie Tätigkeit mehr für den Verkäufer
  • Das Gesetz gilt nur für den Verkauf von Wohnungen und
    Einfamilienhäusern, wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Es gilt daher nicht
    für den Verkauf von Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien.
  • Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden – mündliche Absprachen sind nicht ausreichend.

Wer bezahlt wann und wie viel von der Maklerprovision

An angespannten Wohnungsmärkten – wie hier in der Region – war es leider von einigen Maklern nicht ganz unüblich, dass sich der Makler seine Provision ausschließlich vom Käufer hat bezahlen lassen, selbst wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Mit den neuen Regelungen zum Bestellerprinzip ist dies nicht mehr möglich. Nun gilt, dass der Käufer höchstens 50 % der Gesamtprovision tragen darf. Für Käufer sind Immobilienangebote besonders attraktiv, bei denen der Verkäufer sich verpflichtet, die gesamte Provision zu übernehmen – solche Angebote sind dann für den Käufer provisionsfrei.

Bestellerprinzip bei der Vermietung

Das Wichtigste im Überblick

Das Bestellerprinzip für die Vermietung von wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien ist im “Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG)” festgelegt. Der Grundsatz lautet: “Wer den Makler bestellt, der bezahlt“. Das Wichtigste hierbei:

  • Das Gesetz gilt bereits seit dem 1. Juni 2015.
  • Es gilt nur für die Vermietung von Wohnhäusern oder Wohnungen und nicht für Gewerbeimmobilien oder Ferienwohnungen.
  • Beauftragt der Vermieter den Makler mit der Vermietung der Immobilie, muss dieser die Maklerprovision vollständig alleine tragen.
  • Beauftragt ein Mietinteressent den Makler mit der exklusiven Suche einer wohnwirtschaftlich genutzen Immobilie, muss der Mieter nach Abschluss eines Mietvertrags die Maklerkosten zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Makler vor Beauftragung durch den Mieter die Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages für die gefundene Immobilie noch nicht bekannt war.
  • Verträge müssen auch bei der Vermietung schriftlich abgeschlossen werden.

Wer bezahlt wann und wie viel von der Maklerprovision

Vermieter:

Wenn ein Vermieter einen Makler mit der Suche nach einem Mieter für sein
Haus oder seine Wohnung beauftragt und dadurch ein Mietvertrag zustande
kommt, muss der Vermieter die gesamte Maklerprovision alleine tragen.

  • Die Höhe der Maklerprovision für den Vermieter ist gesetzlich nicht begrenzt und daher frei verhandelbar. In der Praxis liegt die Maklerprovision in der Regel zwischen 2 und 3 Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Viele Makler bieten auch verschiedene Leistungspakete zu Festpreisen an.
  • Vermieter können die gezahlte Maklerprovision steuerlich absetzen.

Mieter:

Durch das Bestellerprinzip bei der Anmietung von einer wohnwirtschaftlich genutzten Immobilie müssen Mieter dem Makler zumeist keine Provision bezahlen. Denn der Mieter ist nur dann zur Zahlung der Provision verpflichtet, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Mieter hat mit dem Makler einen Suchauftrag in Textform abgeschlossen.
  2. Die Immobilie wurde vom Makler aktiv aufgrund der Beauftragung gesucht und der Makler hat zuvor keine Kenntnis von der Immobilie gehabt.
  3. Der Vermieter hat den Makler nicht mit der Mietersuche beauftragt.
  4. Durch die Tätigkeit des Maklers wurde tatsächlich ein Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen.
  • Die Höhe der Maklerprovision für den Mieter ist gesetzlich gedeckelt und beträgt maximal 2 Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einer Staffelmiete zählt die Höhe der Monatsmiete des ersten Jahres.
  • Zieht der Mieter berufsbedingt um, kann die Maklerprovision steuerlich abgesetzt werden.

Sie suchen eine Immobilie?

Ihr Immobilienverkauf mit uns

Als Spezialisten für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien sind wir im Großraum Stuttgart tätig.

Unsere Dienstleistungen umfassen nicht nur die professionelle Vermarktung Ihrer Immobilie, sondern auch eine effiziente Abwicklung des Verkaufsprozesses. Dabei konzentrieren wir uns gezielt auf unsere Region, die wir als unsere Heimat betrachten. Dank unserer umfangreichen Erfahrung und unserem spezialisierten Hintergrund im Immobilienbereich können wir als Qualitätsmakler Ihre Immobilie rasch und zu einem marktadäquaten Preis vermitteln.

Möchten Sie Ihre Immobilie in professionelle Hände zur Vermarktung legen?